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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Gültigkeit der Bedingungen

    1. Allen Aufträgen und sonstigen Vereinbarungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch für die Zukunft ausdrücklich an.Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen, desgleichen mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns daher nicht, auch wenn diese von uns unwidersprochen bleiben. Erfüllungsort ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Firmensitz 76855 Annweiler.

      Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht bzw. das Landgericht Landau in der Pfalz vereinbart.

    2. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so bleiben der Vertrag und die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  1. Schriftverkehr

    2.1 Schriftliche Mitteilungen an unsere Geschäftspartner und Kunden gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die uns zuletzt bekannt gewordene Anschrift abgesandt wurden.

  2. Angebot

    3.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich und freibleibend.

    3.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, und Maßangaben sind nicht bindend. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Urheber und Eigentumsrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Zeichnungen sind nicht verbindlich und dienen nur zur optischen Unterstützung des Angebotes. Werden Bestands-, Schnitt, oder maßgenaue Zeichnungen gefordert, werden diese extra berechnet. Es bleibt uns freigestellt, diese von einem Zeichenbüro anfertigen zu lassen.

  1. Bestellungen

    1. Auch mündliche Bestellungen sind verbindlich. Bestellungen nehmen wir durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung an.

  1. Umfang der Lieferung und Leistung

    1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

    2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

    3. Technische Änderungen, sowie geänderte Ausführungen der Gesamtanlage im Rahmen von technischen Änderungen behalten wir uns vor.

  1. Preise

    1. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk 76855 Annweiler, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Aufstellung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht mehr zurück genommen. Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.

  1. Zahlungen

    1. Bei Erwerb von Anlagen und Bauteilen gilt : Ein Drittel des Gesamtpreises bei Bestellung, ein Drittel bei Lieferung und ein weiteres Drittel nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch 30 Tage nach der Lieferung.

    2. Fracht-, und Montagerechnungen sind sofort netto nach Erhalt zu zahlen.

    3. Für den Zahlungseingang ist der Tag maßgebend , an welchem wir über das Geld verfügen können.

    4. Zahlungen sind an unseren Firmensitz bar, oder kostenfrei durch Banküberweisung zu leisten.

    5. Wird die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank ohne weitere Mahnung zu berechnen.

    6. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles entfällt der eingeräumte Rabatt. Die Abrechnung erfolgt nach der zur Zeit gültigen Preisliste.

    7. Wird der Zahlungsmodus zu Pos. 7.1 geändert, so bleiben die Pos. 7.2-7.7 unverändert bestehen. Eine Änderung ist nur gültig, wenn diese schriftlich bestätigt wurde.

  1. Lieferzeit

    1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

    2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

    3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die von uns nicht verschuldet sind.

    4. Schadensersatzanforderungen des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen.

  1. Annahmeverzug

    1. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, oder kommt er in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend mit dem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung an einem von uns bestimmten Ort entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet.

    2. Dauert der Annahmeverzug länger als 3 Monate , so sind wir nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Ware im Wege des freihändigen Verkaufs für Rechnung des Bestellers zu veräußern. Unsere Erfüllungsansprüche werden dadurch nicht berührt.

  1. Versand

10.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfrei, kostenfrei, fertigmontiert oder ähnliches verkauft wurde, dieses hat auch dann Gültigkeit, wenn die Zusendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Es ist in jedem Falle Sache des Bestellers, die Ware abzuladen. Auch bei vereinbarter kostenfreier Lieferung, hat der Empfänger die Kosten für Fracht, Zoll und Montage vorzulegen. Werden Teile zurück oder in Zahlung genommen, gehen die Kosten der Rücksendung zu Lasten des Bestellers bzw. Kunden.

10.2 Das Versandrisiko, Transportschäden, geht immer zu Lasten des Bestellers.

10.3 Der Besteller hat in jedem Falle die angelieferten Teile anzunehmen, auch wenn diese Mängel aufweisen.

10.4 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

  1. Transportversicherungen, Transportschäden

    11.1 Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen.

    11.2 Für Transportschäden, oder verlorene Gegenstände haften wir nicht. Diese müssen vom Empfänger bei dem in Frage kommenden Unternehmen geltend gemacht werden. Für die Bearbeitung gelten die jeweiligen Bestimmungen.

    Aufstellung und Inbetriebnahme

    1. Aufstellung und Inbetriebnahme sind nicht in unseren Leistungen enthalten.

13. Montagebedingungen

    1. Eine Verantwortung für die dem Liefergegenstand entsprechende, bautechnische und statische Ausführung kann von uns nicht übernommen werden.

    2. Erforderliche Pläne und Genehmigungen sind Sache des Bestellers

    3. Soweit die Montage durch uns erfolgt, gelten unsere besonderen Preisabsprachen hierzu. Für Überstunden und Arbeiten an Sonn.- und Feiertagen gelten die tarifgemäßen Zuschläge. Übernachtungen und Auslösung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nicht zur Montage gehören sämtliche Maurer, - Tischler, Dachdecker, Klempner-, und Elektrikerarbeiten, sowie die Gestellung von Gerüsten. Hebebühnen und Kranwagen. Montagefestpreise sind nur dann verbindlich, wenn ein einwandfreier Montageablauf gewährleistet ist. Gerüste, Hebebühnen und Kranwagen sind vom Besteller bereitzustellen.

    4. Wird abweichend von der Auftragsbestätigung, auf Wunsch des Auftraggebers montiert, (Bauänderung, Änderung Maschinenaufstellung, Sonderwünsche, etc.) werden alle anfallenden Kosten zuzüglich zum Montagefestpreis extra berechnet.

    5. Wir sind berechtigt, Vertragsmonteure oder Subunternehmen einzusetzen.

    6. Wird die Montage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unterbrochen, werden die Montage-,Warte- und Wegekosten in anfallender Höhe berechnet.
  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentuM

  1. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit bei Wiederverkäufern

    1. Wer als Wiederverkäufer bestellt, darf im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen, wenn er sich in gleicher Weise das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vorbehält. Der Wiederverkäufer tritt schon jetzt alle Ansprüche , die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an uns ab, und ist verpflichtet uns diese auf Aufforderung vollständig zu bezeichnen. Solange der Wiederverkäufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, darf er seine Forderungen selbst einziehen. Andernfalls können wir verlangen, daß er dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wir sind dann auch berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, bis unsere Ansprüche erfüllt sind. Zu unserer Sicherung gelten alle Ansprüche an uns abgetreten.

  1. Gewährleistung

    1. Für die Güte unserer gelieferten Teile übernehmen wir die Gewährleistung von 12 Monaten auf mech. Teile und 12 Monate auf Elektronikteile, und zwar in der Weise, daß wir alle Teile, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch und Wartung während dieser Frist nachweisbar infolge fehlerhafter Konstruktion schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft geworden sind, nach schriftlicher Aufforderung durch den Besteller nach unserer Wahl nachbessern oder austauschen

    2. Eine Funktionsgarantie wird nur übernommen, wenn dies schriftlich bestätigt ist, mündliche Zusagen haben keine Gültigkeit.

  1. Schlußbestimmungen

    1. Die Genehmigungen für Einbau und Betrieb der Anlage muß der Bauherr bei der jeweils zuständigen Behörde einholen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

    2. Es besteht kein Anspruch auf Rücknahme von Bauteilen. Sollten wir Bauteile zurücknehmen, sind wir berechtigt, 15% Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

    3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich gegenüber Voll,- Minderkaufleuten anwendbar.